EWärmeG Nachweis
🔎Was ist der EWärmeG-Nachweis?
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet Eigentümer von Wohngebäuden in Baden-Württemberg, nach dem Austausch einer Heizungsanlage mindestens 15 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien oder gleichwertige Maßnahmen zu decken. Der Nachweis über die Erfüllung muss innerhalb von 18 Monaten bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden.

📋Gesetzliche Anforderungen im Überblick
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Gültig für Gebäude, wenn die neue Heizung ab dem 1. Juli 2015 eingebaut wurde.
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Pflichtnachweis: Eigentümer müssen dokumentieren, wie sie die Anforderungen erfüllen – z. B. durch Photovoltaik, Wärmepumpe, Biomasse oder alternative Maßnahmen.
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Formulare & Bestätigungen: Der Nachweis erfolgt über ein offizielles Deckblatt und eine Bestätigung durch einen zertifizierten Energieberater oder Fachbetrieb.
✅Was bringt der EWärmeG-Nachweis dem Kunden?
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Rechtssicherheit: Vermeidung von Bußgeldern und behördlichen Rückfragen.
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Förderfähigkeit: Viele Erfüllungsoptionen sind mit BAFA- oder KfW-Fördermitteln kombinierbar.
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Planungssicherheit: Frühzeitige Beratung verhindert Fehlentscheidungen bei Heizungstausch oder Sanierung.
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Kombinationsmöglichkeiten: Diverse Maßnahmen können angerechnet werden.
🧠Warum ist die Kombination mit einem iSFP besonders sinnvoll?
Info: Der Sanierungsfahrplan erfüllt den EWärmeG-Nachweis pauschal mit 5 %; die günstigste Nachweismöglichkeit ist die Kombination mit 10 % Biogas/Öl.
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ist eine der anerkannten Erfüllungsoptionen im EWärmeG – und bietet darüber hinaus:
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Förderbonus: Wer später Maßnahmen aus dem iSFP umsetzt, erhält 5 % zusätzlichen Zuschuss im BEG EM.
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Langfristige Strategie: Der iSFP zeigt Schritt für Schritt, wie das Gebäude energetisch optimiert werden kann – inklusive EWärmeG-Erfüllung.
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Kosteneffizienz: Durch die Kombination von Maßnahmen lassen sich Fördermittel besser ausschöpfen und Sanierungskosten senken.
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Dokumentationsvorteil: Der iSFP wird durch einen EEE-gelisteten Energieberater erstellt und ist direkt als Nachweis verwendbar.
🛠️So läuft der EWärmeG-Nachweis ab
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Beratung durch zertifizierten Energieberater (z. B. aus unserem Team)
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Auswahl der passenden Erfüllungsoption – z. B. iSFP, Bioöl / Biogas, Wärmepumpe, Dämmung
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Erstellung der Nachweisunterlagen inkl. Deckblatt und Bestätigung
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Einreichung bei der unteren Baurechtsbehörde – digital oder per Post
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Optional: Fördermittelberatung für BEG EM oder KfW-Programme
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FAQs
Was ist das EWärmeG?
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer, beim Heizungstausch oder bei Neubauten in Baden-Württemberg einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme oder vergleichbare Ersatzmaßnahmen zu nutzen, um Klimaschutz und Emissionsminderung voranzutreiben.
Für welche Wohngebäude gilt das EWärmeG?
Das EWärmeG gilt für Wohngebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren und eine bewohnbare Fläche ab 50 m² haben; Ausnahmen gibt es etwa für Gebäude mit sehr kurzer Nutzungsdauer oder sehr geringem Energiebedarf.
Was muss ich tun, wenn ich die Heizungsanlage meines Bestandsgebäudes erneuere?
Bei einem Heizungstausch müssen Mindestanforderungen an den Anteil erneuerbarer Wärme erfüllt oder Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Solange die kommunale 65%-Regel des Bundes-GEG nicht greift, bleibt die landesrechtliche Pflicht bestehen; nach einem Heizungstausch müssen mindestens 15 % erneuerbare Wärme bzw. Ersatzmaßnahmen genutzt werden.
Wie verhält sich das EWärmeG zum bundesweiten GEG?
Das Verhältnis zwischen EWärmeG und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist gestaffelt: In Kommunen mit einem beschlossenen Wärmeplan kann die GEG-65%-Pflicht scharfgeschaltet werden. Solange ein solcher kommunaler Beschluss noch nicht vorliegt, gilt das EWärmeG weiterhin für Bestandsgebäude.
Welche Erfüllungsoptionen gibt es (Kurzüberblick)?
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Einbau von Wärmepumpen;
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Nutzung von Solarthermie;
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Anschluss an Fern- oder Nahwärme mit hohem Anteil erneuerbarer Energie;
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Kombination mehrerer Maßnahmen oder Nachweis von Ersatzmaßnahmen. Die konkreten technischen Anforderungen und Nachweise sind im Gesetz und den Durchführungsbestimmungen geregelt.
Wer kontrolliert die Einhaltung des EWärmeG?
Die untere Baurechtsbehörde (Bauamt) vor Ort ist zuständige Kontroll- und Ansprechpartnerstelle für die Einhaltung und Nachweispflichten des EWärmeG.
Welche Nachweise brauche ich für die Behörde?
Für die Erfüllungspflicht werden in der Regel technische Nachweise zu Anlagenart, Anteilen erneuerbarer Wärme und eventuell Ersatzmaßnahmen verlangt; genaue Formate und Nachweisdokumente sind in den landesrechtlichen Merkblättern und den Vorgaben der zuständigen Behörde beschrieben.
Kann eine Energieberatung bei der EWärmeG-Umsetzung helfen?
Ja — eine qualifizierte Energieberatung analysiert Ihr Gebäude, bewertet technische Optionen (z. B. Wärmepumpe, Solarthermie, Hybridlösungen) und bereitet die notwendigen Nachweise und iSFP-/Beratungsunterlagen auf. Förderungen für Energieberatungen sind über Bundesprogramme verfügbar.
Gibt es Förderung für die Energieberatung und Sanierungsplanung?
Für Wohngebäude fördert das BAFA Energieberatungen mit Zuschüssen (z. B. 50 % des Beratungshonorars, Höchstbeträge je nach Gebäudetyp); die Beratung erleichtert die Umsetzung von EWärmeG-Anforderungen und die Einordnung von Fördermöglichkeiten.
Was sind häufige Fehler bei der Umsetzung?
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Fehlende oder unvollständige Nachweise bei der Behörde;
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Unterschätzung des erforderlichen Anteils erneuerbarer Wärme;
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Keine Abstimmung mit lokalen Wärmeplänen (GEG-Kontext). Eine fachliche Planung und frühzeitige Abstimmung mit der unteren Baurechtsbehörde reduziert Risiken erheblich.
